24 March 2026, 16:22

Müllers AGB scheitern vor Gericht: Widersprüchliche Klauseln gekippt

Altes deutsches Wertpapier mit Text, Stempeln und einem weißen Hintergrund, das eine finanzielle Verpflichtung anzeigt.

Müllers AGB scheitern vor Gericht: Widersprüchliche Klauseln gekippt

Stuttgarter Oberlandesgericht kippt unklare AGB der Drogeriemarktkette Müller

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Das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) hat gegen die Drogeriemarktkette Müller entschieden, weil deren Online-Bestellprozess unklare Vertragsbedingungen enthielt. Das Gericht urteilte, dass die Regelungen zur Abholung von Waren im Laden widersprüchlich seien und rechtlichen Anforderungen nicht genügten. Kunden hatten die Rückgabebedingungen des Händlers angefochten, wenn sie vorbestellte Artikel im Geschäft abholten.

In Müllers Allgemeinen Geschäftsbedingungen fanden sich widersprüchliche Angaben darüber, wann ein Kaufvertrag zustande kommt. Eine Klausel besagte, dass bereits das Klicken auf "Jetzt reservieren" ein verbindliches Kaufangebot darstelle. Eine andere Passage behauptete hingegen, der Vertrag werde erst mit der Abholung und Bezahlung im Laden rechtskräftig.

Das OLG kam zu dem Schluss, dass diese uneinheitlichen Formulierungen die Bedingungen intransparently machten. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) müssen Verbraucherverträge "klar und verständlich" sein. Da Müller diese Vorgabe nicht erfüllte, erklärte das Gericht die widersprüchliche Klausel für unwirksam.

Zudem hatte der Händler behauptet, Kunden verlören bei der Ladungsabholung ihr gesetzliches Widerrufsrecht. Zwar bestätigte das OLG, dass solche Käufte nicht als Fernabsatzgeschäfte gelten, kritisierte jedoch die Art und Weise, wie Müller den Ausschluss darstellte. Das Gericht ließ die Ausschlussregelung selbst bestehen, verwies aber die unklare Formulierung in die Ungültigkeit.

In Deutschland haben Verbraucher bei Online-Bestellungen normalerweise ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Das OLG präzisierte jedoch, dass dieses Recht entfällt, wenn der endgültige Kauf – inklusive Bezahlung – persönlich im Geschäft erfolgt.

Das Urteil verpflichtet Müller, seine AGB nachzubessern, um Kunden nicht zu täuschen. Die Entscheidung unterstreicht die Pflicht zu transparenter Vertragsgestaltung nach deutschem Recht. Wer online bestellt und im Laden abholt, verliert zwar sein Widerrufsrecht – Händler müssen dies künftig aber eindeutig kommunizieren.

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