Trotz niedriger Zinsen: Bauern müssen 6-Prozent-Gewinnzuschlag zahlen
Gerd BuchholzTrotz niedriger Zinsen: Bauern müssen 6-Prozent-Gewinnzuschlag zahlen
Trotz niedriger Zinsen: Landwirte müssen 6-Prozent-Gewinnzuschlag zahlen
Teaser: Der 6-Prozent-Gewinnzuschlag auf aufgelöste § 6b-Rücklagen ist verfassungskonform. Wie Landwirte auf das Urteil reagieren können.
21. Dezember 2025
agrarheute, Finanzen, Wirtschaft
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat einen jährlichen Zuschlag von 6 % auf aufgelöste § 6b-Steuerrücklagen für Landwirte bestätigt. Das Urteil bescheinigt die Rechtmäßigkeit der Abgabe und verneint eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes oder des Eigentumsrechts. Landwirte müssen nun dauerhafte Buchführungspflichten erfüllen, wenn sie Rücklagen ohne Reinvestition auflösen.
Der Zuschlag greift, sobald Landwirte § 6b-Rücklagen auflösen, ohne innerhalb der vorgegebenen Frist zu reinvestieren. Selbst in Niedrigzinsphasen bleibt die 6-Prozent-Gebühr verbindlich. Im Gegensatz zu herkömmlichen Zinsen gleicht sie den Steuerstundungsvorteil aus, falls keine Reinvestition erfolgt.
Landwirte müssen den 6-Prozent-Zuschlag jährlich über die gesamte Laufzeit der Rücklage verbuchen. Durch strategische Planung – etwa die zeitliche Abstimmung von Reinvestitionen oder die Nutzung steuerbegünstigter Szenarien – lässt sich die Belastung mindern. Das BFH-Urteil lässt jedoch keine Ausnahmen zu.
Als Reaktion auf die Entscheidung bieten spezialisierte Beratungsfirmen Landwirten Unterstützung an. Agravis Steuerberatung (Münster), LandPixel Steuerrecht (Hannover) und Diedenhofen & Kollegen (Kiel) veröffentlichten maßgeschneiderte Handlungsempfehlungen und veranstalteten branchenspezifische Seminare. Weitere Berater wie die Steuerkanzlei Bauernwohl (Schleswig-Holstein) und KPMG Landwirtschaftsberatung (bundesweit) stellen ihren Agrarkunden gezielte Hilfestellungen zur Verfügung.
Mit dem BFH-Urteil ist der 6-Prozent-Zuschlag auf aufgelöste § 6b-Rücklagen endgültig als feste Vorgabe verankert. Landwirte müssen diese Kosten nun in ihre langfristige Finanzplanung einbeziehen. Beratungsfirmen stehen weiterhin zur Seite, doch die rechtliche Verpflichtung bleibt unverändert bestehen.