Familienrecht: Reform soll Kinder bei häuslicher Gewalt besser schützen
Gerfried ThiesFamilienrecht: Reform soll Kinder bei häuslicher Gewalt besser schützen
Justizministerium plant Reform des Familienrechts: Bessere Schutzmaßnahmen für Kinder bei häuslicher Gewalt
Das Bundesjustizministerium hat eine weitreichende Änderung des Familienrechts vorgeschlagen, um Kinder besser vor häuslicher Gewalt zu schützen. Nach dem neuen Entwurf könnten Gerichte gewalttätigen Eltern den Umgang mit ihren Kindern untersagen – selbst wenn sich die Gewalt nicht direkt gegen die Kinder richtete. Die Reform würde Richtern erweiterte Befugnisse einräumen, um Risiken einzuschätzen und entsprechende Auflagen zu verhängen.
Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) treibt die Reform voran, um Opfer häuslicher Gewalt wirksamer zu schützen. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Familiengerichte gewalttätigen Eltern den Kontakt zu ihren Kindern vorübergehend oder dauerhaft verbieten können, wenn die Gewalt gegen den Partner die Sicherheit des Opfers gefährdet. Die Richter würden im Einzelfall entscheiden, ob ein solches Kontaktverbot notwendig ist, um weitere Schäden zu verhindern.
Jeder Fall würde individuell geprüft. Dabei würden die Art, Schwere und Häufigkeit der Gewalt sowie die Wahrscheinlichkeit weiterer Vorfälle berücksichtigt. Das Ministerium betonte, dass es keine automatischen Kontaktverbote geben werde, da ein Entzug des Umgangsrechts als schwerwiegender Eingriff gelten würde.
Auch weniger weitreichende Maßnahmen wären möglich. So könnte ein gewalttätiger Elternteil etwa nur noch betreute Besuche gestattet bekommen. Ziel der Reform ist es, Kinder zu schützen – selbst wenn sie nicht unmittelbar von der Gewalt betroffen sind.
Der Gesetzentwurf soll die Handlungsmöglichkeiten der Familiengerichte in Sorge- und Umgangsrechtsverfahren bei häuslicher Gewalt stärken. Richter erhielten damit klarere Kompetenzen, um den Kontakt zwischen gewalttätigen Eltern und ihren Kindern einzuschränken oder zu verbieten. Die Änderungen zielen darauf ab, die Risiken für Opfer zu verringern, ohne dabei die Einzelfallprüfung aufzugeben.
