BGH-Urteil zu DocMorris: Teilweise Entlastung im Werberechtsstreit mit Apothekerkammer
Gerd BuchholzBGH-Urteil zu DocMorris: Teilweise Entlastung im Werberechtsstreit mit Apothekerkammer
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) dem Versandapothekenbetreiber DocMorris Schadensersatz für die zu Unrecht blockierten fünf Werbeaktionen zahlen muss. Der langjährige Rechtsstreit geht auf einstweilige Verfügungen zurück, die zwischen 2013 und 2015 erlassen wurden. Einige dieser Werbebeschränkungen verstießen später gegen geltendes Werberecht.
Ausgelöst wurden die Auseinandersetzungen durch fünf einstweilige Verfügungen des Landgerichts Köln gegen DocMorris zwischen dem 8. Mai 2013 und dem 29. September 2015. Die Kammer argumentierte damals, dass die Werbemaßnahmen – darunter Gutscheine und direkte Rabatte – gegen das deutsche Heilmittelwerbegesetz (HWG) verstoßen würden. 2022 verurteilte das Oberlandesgericht Düsseldorf die Kammer zur Zahlung von rund 18,5 Millionen Euro Schadensersatz in allen fünf Fällen.
Der BGH hat dieses Urteil nun teilweise revidiert. In drei Fällen gab er der Revision der Apothekerkammer statt und entschied, dass zwei Werbeaktionen mit einfachen Preisnachlässen (Fälle 3 und 5) rechtmäßig gewesen seien. Allerdings bestätigte das Gericht, dass zwei weitere einstweilige Verfügungen – bei denen DocMorris fünf Euro von den Rezeptzuzahlungen abzog – weiterhin strittig bleiben. Diese werden nun zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die rechtlichen Rahmenbedingungen änderten sich nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) von 2016 zur Preisbindung, das Werbeanreize wie Gewinnspiele einschränkte. Nachfolgende Vorlagen des BGH an den EuGH verschärften die Werberegeln für EU-Versandapotheken weiter. Zwischen 2023 und 2026 engten deutsche Gerichte den Spielraum für Werbung mit rezeptfreien Medikamenten (OTC) weiter ein, was sowohl den Inlands- als auch den grenzüberschreitenden Verkauf betraf.
Zwei der ursprünglichen fünf Fälle waren bereits Gegenstand von EuGH-Vorabentscheidungen, die sich auf Gutscheine für zukünftige OTC-Käufe konzentrierten. Mit seiner aktuellen Entscheidung stellt der BGH klar, dass zwar einige Rabattaktionen nun zulässig sind, andere jedoch weiterhin rechtlichen Hürden unterliegen.
Das Urteil bedeutet, dass die Apothekerkammer Nordrhein in zwei der fünf Fälle möglicherweise weiterhin Schadensersatz leisten muss. Die verbleibenden Streitpunkte werden vom Berufungsgericht neu geprüft, wobei auch die Prozesskosten noch einmal überarbeitet werden. Für DocMorris bringt die Entscheidung zwar teilweise Entlastung, lässt aber einige Werbepraktiken weiterhin in einer rechtlichen Grauzone.






