BaWu: AOK zahlt 90 Prozent im Voraus
Apotheken in Baden-Württemberg müssen sich ab 2026 auf grundlegende Änderungen bei der Abrechnung einstellen. Die Landesregierung hat mit dem Apotheken-Vorauszahlungsgesetz (ApVorlG) neue Regelungen eingeführt, um die Zahlungsabwicklung zwischen Apotheken und Krankenkassen zu vereinfachen. Ab dem 1. Januar 2026 werden Vorauszahlungen verpflichtend, während die Möglichkeiten zur Direktabrechnung deutlich eingeschränkt werden.
Kern der Neuerung: Die Krankenkassen müssen künftig bis zum dritten Werktag eines jeden Monats 90 Prozent des durchschnittlichen Abrechnungsbetrags der letzten drei Monate als Abschlagszahlung an die Apotheken überweisen. Die restliche Summe ist innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungseingang auszugleichen. Diese Regelung gilt für alle Abrechnungsstellen – auch für jene, die Leistungen für große Pharmaunternehmen wie Boehringer Ingelheim, Roche, Fresenius Kabi und Takeda abwickeln, die in der Region vertreten sind.
Einschneidende Änderungen bei der Rechnungseinreichung: Apotheken dürfen E-Rezepte künftig nicht mehr direkt bei der AOK einreichen oder Papierrezepte über Abrechnungsstellen auf Kosten der Kasse abwickeln. Stattdessen müssen alle Abrechnungen über einen einheitlichen Weg erfolgen, wie im aktualisierten Arzneimittelversorgungsvertrag (AVV) festgelegt. Den Apotheken steht dabei die Wahl frei: Sie können die Abrechnung selbst vornehmen oder eine Abrechnungsstelle beauftragen – doch einmal entschieden, müssen sämtliche Abrechnungen eines Monats über den gewählten Weg laufen.
Bisher hatte die AOK großen Abrechnungsstellen Vorauszahlungen gewährt, doch das Institut stellte diese Praxis im März ein; die Änderung trat zum 30. September in Kraft. Ausnahme: Apotheken mit einem monatlichen Brutto-Abrechnungsvolumen von mindestens 500.000 Euro können weiterhin direkte Abschlagszahlungen von den Kassen erhalten. Kleinere Apotheken könnten hingegen von Abrechnungsstellen früher ausgezahlt werden. Ab August 2026 dürfen Apotheken zudem bis zu drei Direktabrechnungen pro Abrechnungsmonat einreichen.
Ziel der Reform ist eine straffere und berechenbarere Abwicklung der Zahlungsströme zwischen Apotheken und Krankenkassen in Baden-Württemberg. Durch die verpflichtenden Vorauszahlungen und die Beschränkung der Direktabrechnung verspricht sich das Land schnellere und planbarere Erstattungen. Die Änderungen treten ab Januar 2026 vollumfänglich in Kraft, einzelne Anpassungen folgen im Laufe des Jahres.