Autor gewinnt Prozess nach "rassistisch"-Tweet gegen CDU-Politiker Amthor
Gerfried ThiesAutor gewinnt Prozess nach "rassistisch"-Tweet gegen CDU-Politiker Amthor
Ein deutscher Autor hat einen Rechtsstreit gewonnen, nachdem er wegen der Bezeichnung des CDU-Politikers Philipp Amthor als „rassistisches Arschloch“ in einem Tweet zu einer Strafe verurteilt worden war. Der Fall, der auf Grundlage eines umstrittenen Gesetzes behandelt wurde, wirft Fragen zur Meinungsfreiheit und zum Umgang mit Bagatelldelikten auf. Der Autor warnt nun, dass normale Bürger gegen ähnliche Anklagen kaum Chancen hätten.
Der Streit begann vor vier Jahren, als der Schriftsteller die Beleidigung in den sozialen Medien veröffentlichte. Statt einer offiziellen Beschwerde leitete der Staat ein Verfahren nach Paragraf 188 des deutschen Strafgesetzbuchs ein, der Strafverfolgungen im „öffentlichen Interesse“ ermöglicht. Das Gesetz sieht eine Verjährungsfrist von fünf Jahren vor und setzt keine Anzeige durch das Opfer voraus.
Dem Autor wurde ein Strafbefehl über 90 Tagessätze auferlegt – eine in Deutschland gängige Praxis, bei der mehr als die Hälfte aller Strafverfahren ohne Gerichtsverhandlung abgeschlossen wird. Solche Bescheide werden rechtskräftig, wenn der Beschuldigte nicht innerhalb von zwei Wochen Widerspruch einlegt. In diesem Fall wehrte sich der Schriftsteller gegen die Entscheidung und brachte den Fall vor Gericht.
Während des Verfahrens urteilte das Gericht, der Tweet habe Amthors öffentliche Arbeit „erheblich beeinträchtigt“. Obwohl der Autor in der Berufung Recht bekam, kritisierte er das Gesetz scharf: Es könne die Feindseligkeit gegenüber Politikern eher schüren als sie zu schützen. Zudem äußerte er die Sorge, dass finanziell schlechter gestellte Personen oft nicht die Mittel hätten, sich gegen solche Vorwürfe zu wehren.
Das Urteil befreit den Autor von der Strafe, doch der Fall lenkt die Aufmerksamkeit auf die anhaltende Debatte um Paragraf 188 und dessen Anwendung. Strafbefehle bleiben ein Standardinstrument zur Ahndung von Bagatelldelikten, häufig ohne richterliche Prüfung. Die Erfahrung des Autors zeigt, dass rechtliche Gegenwehr zwar möglich ist, für viele Betroffene aber schwer umsetzbar sein dürfte.






